Geschäftsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

GH Ijzerwaren B2B (nicht die Verbraucher)

Artikel 1: Definitionen
Lieferant: GH Ijzerwaren ist der Lieferant von professionellen Hand- und Elektrowerkzeugen.

Käufer: Die Gegenpartei des Lieferanten, die in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, an die der Lieferant Waren verkauft und liefert, sowie an die der Lieferant gegebenenfalls auch Dienstleistungen erbringt usw. All das nicht unter das Verbraucherrecht fallen.
Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen Anbieter und Käufer, die kein Verbraucher oder nur Business-to-Business (B2B) sind.



Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, einschließlich aller Angebote, Kostenvoranschläge und Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, auf die der Lieferant diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien nicht davon abgewichen sind Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich.
2.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zu deren Ausführung Dritte hinzugezogen werden müssen.
2.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ausgeschlossen sind in jedem Fall alle Vereinbarungen über Aktionsangebote und/oder Vereinbarungen über Produkte, die aufgrund einer Beschädigung zu einem niedrigeren Verkaufspreis angeboten werden.
2.4. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.
2.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. Der Lieferant und der Käufer werden sich dann verständigen, um anstelle der nichtigen oder nichtigen Bestimmungen neue Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.



Artikel 3: Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Jedes Angebot des Lieferanten ist freibleibend, es sei denn, in oder im Zusammenhang mit dem Angebot wird ausdrücklich eine Annahmefrist genannt.
3.2. Die Preise in den Angeboten, auf die verwiesen wird, verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.3. Das Angebot basiert ausschließlich auf den Angaben des Käufers, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit sich der Lieferant verlassen darf. Der Käufer garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen.

3.4. Der verbindliche unkündbare Vertrag zwischen Lieferant und Käufer kommt auf folgende Weise zustande:
a) durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche und unveränderte Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Käufer;
b) durch Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Käufer nach Erhalt der vom Lieferanten gelieferten Ware;
c) nach Erhalt der vom Käufer unterzeichneten Auftragsbestätigung des Lieferanten zur Genehmigung.



Artikel 4: Ausführung der Vereinbarung
4.1. Der Käufer stellt sicher, dass alle Daten, von denen der Lieferant angibt, dass sie notwendig sind oder von denen der Käufer vernünftigerweise wissen kann, dass sie für die Ausführung des Vertrages notwendig sind, dem Lieferanten rechtzeitig und korrekt zur Verfügung gestellt werden.



Artikel 5: Lieferung
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwagen/Lager des Lieferanten.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem der Lieferant sie ihm liefert oder liefern lässt oder in dem Moment, in dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
5.3. Wenn der Käufer die Annahme verweigert oder bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nachlässig ist, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
5.4. Bei Bestellungen mit einem Einkaufswert von weniger als 1.500 € ohne MwSt. gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers.
Bei Bestellungen mit einem Einkaufswert von mehr als 1.500 € ohne MwSt. gehen die Transportkosten zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, es handelt sich um einen außergewöhnlich umfangreichen Transport (dies liegt im Ermessen des Lieferanten) oder um Auslandssendungen, deren Kosten anfallen gehen zu Lasten des Käufers.
5.5. Das Risiko der Waren geht auf den Käufer über, wenn sie rechtmäßig und/oder tatsächlich an den Käufer geliefert werden und somit in die Verfügungsgewalt des Käufers oder eines vom Käufer zu benennenden Dritten übergehen.



Artikel 6: Preis und Kosten
6.1. Der Preis versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten.
6.2. Der Lieferant ist berechtigt, diesen Preis beispielsweise im Falle einer Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu erhöhen.
6.3. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung die Sätze beispielsweise für Löhne oder sonstige Kosten erhöht haben.



Artikel 7: Zahlung
7.1. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes auf eine vom Lieferanten anzugebende Weise vereinbart wurde, in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, ohne Abzug, Skonto oder Aufrechnung. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
7.2. Zahlt der Käufer nicht unverzüglich, so ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer schuldet dann Zinsen in Höhe der geltenden gesetzlichen Handelszinsen. Die Zinsen auf den fälligen und zahlbaren Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Käufer in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen Betrags, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird.
7.3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer sofort fällig und zahlbar.
7.4. Der Lieferant hat das Recht, die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst zur Minderung der Kosten, dann zur Minderung der aufgelaufenen Zinsen und zuletzt zur Minderung der Hauptsumme und der aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Der Lieferant kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge für die Zuteilung bestimmt. Der Lieferant kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn die aufgelaufenen und aufgelaufenen Zinsen sowie die Kosten nicht ebenfalls bezahlt werden.
7.5. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer einzustellen, bis der gesamte ausstehende Betrag aus allen mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen vollständig bezahlt ist. Der Lieferant ist in diesem Fall auch berechtigt, die nachfolgenden Waren nur per Nachnahme zu versenden.



Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer nach Wahl des Lieferanten alle Verpflichtungen aus allen mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen vollständig erfüllt hat.
8.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
8.3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder Rechte darauf begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten hiervon so bald wie möglich zu benachrichtigen.
8.4. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
8.5. Vom Lieferanten gelieferte Waren, die gemäß den Bestimmungen unter 8.1. dieses Artikels unterliegen dem Eigentumsvorbehalt, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Käufer auch zur (Weiter-)Lieferung unter Eigentumsvorbehalt.
8.6. Für den Fall, dass der Lieferant seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer dem Lieferanten oder von ihm zu benennenden Dritten bereits jetzt die uneingeschränkte und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet und zurückzunehmen.



Artikel 9: Inkassokosten
9.1. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die dem Lieferanten in angemessener Weise im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder verspäteten Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
9.2. Auf die entstandenen Inkassokosten schuldet der Käufer die gesetzlichen Zinsen.



Artikel 10: Forschung, Werbung
10.1. Mängel sind vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich beim Lieferanten zu rügen. Das Mängelschreiben muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann.
10.2. Wenn ein Mangel gerechtfertigt ist, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder den Rechnungsbetrag anzupassen, das betreffende Produkt erneut zu liefern oder einen Teil des bereits gezahlten Preises ohne weitere Vertragserfüllung zurückzuerstatten.
10.3. Wenn der Käufer nicht innerhalb der in Artikel 10.1 festgelegten Frist reklamiert hat, erlöschen alle seine Rechte und Ansprüche aus welchem ​​Grund auch immer in Bezug auf das, was er innerhalb dieser Frist reklamiert hat oder hätte reklamieren können.



Artikel 11: Ablauffrist
11.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 ist der Käufer verpflichtet, wenn er der Meinung ist oder weiterhin glaubt, dass der Lieferant den Vertrag nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, es sei denn, dies ist bereits auf der Grundlage von geschehen die Bestimmungen des Artikels 10.1 - den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die darauf beruhenden Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Datum der oben genannten Benachrichtigung oder innerhalb eines Jahres nach der Benachrichtigung geltend zu machen, andernfalls alle seine Rechte und diesbezügliche Ansprüche verjähren mit Ablauf der vorgenannten Frist.



Artikel 12: Suspendierung und Auflösung
12.1 Wenn der Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn der Käufer für insolvent erklärt wurde, wurde ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt, wenn der Käufer einen Antrag gestellt hat oder ihm stattgegeben wurde Zahlungseinstellung, wenn der Betrieb des Käufers eingestellt oder liquidiert wird, wenn die Waren des Käufers beschlagnahmt werden oder wenn der Käufer unter Verwaltung oder Vormundschaft gestellt wird, hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen oder zu den Vertrag mit dem Käufer kündigen. , ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und ohne verpflichtet zu sein, ganz oder teilweise Schadensersatz zu leisten, unbeschadet der anderen Rechte des Lieferanten, einschließlich derer auf Schadensersatz.



Artikel 13: Haftung
13.1. Sollte der Lieferant haften, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte beschränkt.
13.2 Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die dem Käufer durch verspätete, unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung entstehen, ist auf maximal den Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer beschränkt, den der Lieferant dem Käufer in Rechnung gestellt hat der gelieferten Ware und/oder für die Ausführung des Werks, in dem die Schadensursache liegt. Jede Entschädigung, die der Lieferant dem Käufer schuldet, wird jedoch niemals den Betrag übersteigen, für den die Haftung des Lieferanten durch eine Versicherung gedeckt ist, zumindest bis zu einem Höchstbetrag von 500 €, = sofern die besagte Versicherung sie nicht in einem solchen Fall abdecken würde Fall gewähren. Ausgenommen hiervon ist Vorsatz oder gleichbedeutende grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. In diesen und den folgenden Bestimmungen dieses Artikels schließt der Lieferant auch seine Mitarbeiter sowie alle von ihm mit der Ausführung des Auftrags beauftragten Dritten ein.
13.3. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer seiner Informationspflicht aus Artikel 3.3 nicht nachkommt, es sei denn, dieser Schaden wurde auch durch Vorsatz oder gleichwertige grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht.
13.4 Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen Dritter verursacht wurden, die vom Käufer an der Ausführung des Auftrags beteiligt waren, es sei denn, dieser Schaden wurde auch durch Vorsatz oder gleichwertige grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten verursacht.
13.5. Der Lieferant ist auch immer berechtigt, den Schaden des Käufers so weit wie möglich zu begrenzen oder rückgängig zu machen, woran der Käufer uneingeschränkt mitwirken wird.
13.6. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schaden und/oder den seiner Angehörigen so weit wie möglich zu begrenzen oder, wenn möglich, rückgängig zu machen.
13.7. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung.
Ausgenommen hiervon ist Vorsatz oder gleichbedeutende grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.



Artikel 14: Entschädigungen
14.1. Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Käufer bereitgestellten Materialien oder Daten frei, die bei der Vertragserfüllung verwendet werden.
14.2 Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die mit dem vom Lieferanten durchgeführten Vertrag zusammenhängen oder sich daraus ergeben, wenn und soweit der Lieferant dem Käufer gegenüber nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 13.



Artikel 15: Höhere Gewalt
15.1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert sind, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und der nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten Auffassungen nicht zu ihren Lasten geht.
15.2 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter höherer Gewalt, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht unter Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Lieferant keinen Einfluss ausüben kann, die jedoch zur Folge haben der Lieferant seine Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dies schließt Streiks im Unternehmen des Lieferanten ein.
15.3. Im Falle höherer Gewalt kann der Käufer keine Entschädigung verlangen.
15.4 Führt ein Fall höherer Gewalt zu einer Überschreitung des vereinbarten Termins oder Zeitraums, hat der Käufer das Recht, den betreffenden Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Diese Auflösung erstreckt sich nicht auf bereits gelieferte Ware; diese sind unter Beachtung von Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Lieferanten zu zahlen.



Artikel 16: Anwendbares Recht und Streitigkeiten
16.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Lieferanten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben.
16.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, unterliegen niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.



Artikel 17: Standort
17.1. Es gilt immer die zuletzt auf der Website veröffentlichte bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.